Die Parteien hatten zunächst einen Werkvertrag über die Verlegung eines Teppichbodens zum Preis von rund 16.164,38 € geschlossen. Später wurde vereinbart, dass ein Teil mit Rechnung von 8.619,57 € und ein Betrag von 6.400,- € ohne Rechnung gezahlt werden sollen. Diese Abrede wurde dann auch umgesetzt. Nach Fertigstellung des Gewerks machte der Besteller dann Mängel geltend, die dazu führten, dass der Besteller vom Vertrag zurücktrat und die gezahlten 16.164,38 € zurückforderte.
Diese Rückforderung des Werklohns erfolgte zu Unrecht, wie nun der BGH entschied. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Absatz 2 Nr. 2 SchwarzArbG nach § 134 BGB nichtig.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in mehreren Urteilen seit 2013 (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14) entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) Abrede über Schwarzarbeit ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In derartigen Fallkonstellationen bestehen keine wechselseitigen Ansprüche der Parteien: weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Mit dem am 16.03.2017 verkündeten Urteil hat der BGH nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze auch dann Bestand haben, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine Abrede über Schwarzarbeit abgeändert wird.