Der Kläger verlangte Erfüllung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Der Beklagte hatte dieses Auto auf einem Internetportal zum Verkauf angeboten. Der Kaufpreis lag im unteren 5-stelligen Bereich und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert. In der Kleinanzeige hieß es unter anderem: „Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (…) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (…). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (…)“.
Die Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Parteien führten zu keinem Ergebnis. Ein Tauschangebot des Klägers lehnte der Beklagte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Kläger antwortete darauf: „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Limburg vom 29.07.2016 (1 O 251/15), das die Klage abgewiesen hatte.
Der vermeintliche Käufer habe erkennen können, dass der Beklagte keinen Vertrag zum Preis von 15 € abschließen wollte. Der Beklagte habe die Reaktion seines Gegenübers als ein „Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation“ verstehen dürfen. Auch die Textform der Erklärung führe zu keiner anderen Bewertung, da die Scherzerklärung für den Käufer auch ohne nonverbale Auslegungshilfen erkennbar war.
Der Kläger hat darauf hin, die Berufung gegen das Urteil des LG Limburg zurückgenommen.