Arbeitsgericht Köln: Abmahnung wegen 30 Sek. Fußballvideo ansehen während der Arbeitszeit zulässig

 

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Mitarbeiter eines Automobilzulieferers mit seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass nach Aussage der beiden Zeugen der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen habe. Daher konnte er während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Die Abmahnung sei rechtmäßig und der Arbeitgeber müsse diese nicht aus der Personalakte entfernen.

Das Urteil ich noch nicht rechtskräftig. Berufung ist möglich.