Die Radfahrerin (= Klägerin) hatte nach dieser Entscheidung auch bei verbotswidriger Nutzung des Radwegs entgegen der Fahrtrichtung Vorfahrt gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen. Die Klägerin wollte die Einmündung der kommenden untergeordneten Straße queren, um dann nach links in diese Straße abzubiegen. Der Beklagte befuhr mit seinem PKW diese untergeordnete Straße und wollte an der Straßeneinmündung nach rechts in die Hauptstraße abbiegen. Beim Abbiegen kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Klägerin stürzte auf die Motorhaube, rutsche mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Mit schweren Schädelverletzungen und einer Kniefraktur wurde sie ins Krankenhaus eingeliefert und macht mit der Klage ua. Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € geltend.
Trotz des Vorfahrtsrechts erhielt die Klägerin (nur) 1/3 Mitverschulden an dem Unfall, da sie sich verbotswidrig auf dem Radweg aufgehalten habe und eigentlich nur ihr Fahrrad hätte schieben dürfen.
Die fehlende Verwendung eines Fahrradhelms führe zu keiner weiteren Anspruchskürzung zulasten der Klägerin. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Das habe der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2014, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011, festgestellt (Urteil vom 17.06.2014, VI ZR 28/13). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe das Oberlandesgericht nicht.
Hinweis RA Stadie: Inzwischen könnte sich das Verkehrsbewußtsein zum Tragen eines Fahrradhelms geändert haben. Durch den Boom rund um das E-Bike kann es diesbezüglich langfristig zu einer anderen Rechtsprechung kommen.