Der Kläger befuhr mit seinem BMW am 13.03.2013 eine Tiefgarage in Nürnberg, entdeckte eine Parklücke und wollte rückwärts einparken. Dabei kollidierte er mit einem mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und über dem Bodensockel hinausragte. Am BMW entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.336 €. Unter Hinweis auf die Verkehrssicherungspflicht verlangte er den Schaden vom Parkhausbetreiber erstattet. Dieser ersetzte den Schaden nicht.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München, welches die Klage abwies. Der Kläger müsse seinen Schaden selbst tragen. Das Gericht könne keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Parkhausbetreibers feststellen. Wer rückwärts einparke, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Er hätte also nur mit äußerster Sorgfalt in die Parklücke einfahren dürfen oder vorwärts einparken können. Der Kläger könne sich nicht auf „schlechte Lichtverhältnisse“ berufen. Diese hätten eher ein Warnsignal für ihn sein müssen.