Ein Privatmann aus Niedersachen wollte im September 2015 einen gebrauchten Mercedes mit einer Laufleistung laut Tacho von 160.000 km verkaufen, den er selbst gebraucht gekauft hatte. Er einigte sich mit einem privaten Käufer (= Kläger) auf einen Kaufpreis von 8.000 € und trug handschriftlich im Vertragsformular unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ den Tachostand von 160.000 km ein.
Der Kläger wollte kurze Zeit später den Mercedes wegen eines falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme, da er bei Vertragsschluss keine Kenntnis von einer höheren Laufleistung hatte. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km hatte. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer im erstinstanzlichen Urteil zur Rücknahme des Mercedes.
Das Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe. Zwar müsse zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten könne zwar der Käufer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.
Der Verkäufer habe die Laufleistung im Kaufvertrag jedoch unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.