Autokauf: Haftungsausschluss erstreckt sich auf öffentliche Angaben auf mobile.de

Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 10.990 €. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber um einen Pkw Opel Adam Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies. Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarianten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €.

Im Kaufvertrag zwischen den Privatleute wurde nur noch „Opel“ ohne die Modellbezeichnung eingetragen. Zudem heißt es im Kaufvertrag: „Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“

Der BGH entscheid nun, dass sich dieser Gewährleistungsausschluss auch die öffentliche Äußerung (Opel Adam „Slam“ 1.4 ecoFlex) des Verkäufers/Beklagten erstreckt. Zwischen Privatleuten könne die Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit ausgeschlossen werden. Vielmehr sei es auch möglich, die Verantwortlichkeit für das Fehlen von Eigenschaften zu verneinen, von denen der Käufer aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers berechtigterweise ausgehen kann.