Geklagt hatte eine Versicherung und nahm den Versicherungsnehmer für einen verursachten Fremdschaden in Regress und verlor vor Gericht. Alleine das Bewusstsein, dass das Fahren mit Sommerreifen im Winter Gefahren mit sich bringen könne oder bei Temperaturen unter 7 Grad Winterreifen oder M + S Reifen bessere Hafteigenschaften aufweisen, reiche als Begründung einer groben Fahrlässigkeit nicht aus.
Der Versicherungsnehmer haftet daher nicht persönlich für den verursachten Schaden.