Hierin liege keine Diskriminierung des Alters. Die Klausel sei gültig. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartener den üblichen Abstand erheblich übersteigt.
Geklagt hatte eine Frau, die 1968 geboren ist. Sie hatte ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Sie erhält nun keine Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers.