Ein Mann kaufte von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen, der bereits mehrere Vorbesitzer hatte. Der Verkäufer schloss jegliche Gewährleistung aus und wies auf einen reparierten Frontschaden hin. Nach Übergabe des Fahrzeugs wurde jedoch ein massiver und unfachmännisch behobener Unfallschaden festgestellt. Daraufhin erklärte der den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer gab an, von dem Schaden nichts gewusst zu haben. Daraufhin klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hielt den Rücktritt – trotz unterlassener Fristsetzung zur Nacherfüllung – für wirksam. Aufgrund des massiven Unfallschadens, der die gesamte Fahrzeugstruktur beeinträchtigt hat, sei ein erheblicher Mangel zu bejahen, der auch mit einer erneuten Reparatur nicht vollständig behoben werden könne. Der Unfallwagen sei daher objektiv weniger wert als ein unfallfreies Kfz, was den Erwerber auch dann zum Rücktritt berechtige, wenn der Verkäufer den Schaden zuvor selbst nicht gekannt habe.
Schließlich verstoße der Haftungsausschluss gegen § 309 Nr. 7a, b BGB und sei somit unwirksam. Denn wenn die Gewährleistung uneingeschränkt ausgeschlossen werden könnte, wären unter anderem auch die Gesundheitsschäden davon erfasst, die gerade durch den vom Verkäufer zu vertretenen Mangel verursacht wurden. Der Verkäufer könne sich somit nicht auf die unwirksame Klausel berufen und müsse den Kaufpreis an den Erwerber zurückzahlen sowie das mangelhafte Fahrzeug vom Käufer wieder zurück nehmen.