Der Sachverhalt: Eine zwölfjährige Schülerin fuhr mit einem Linienbus nach Hause. Unterwegs durfte sie auf ihren Wunsch hin auf freier Strecke aussteigen. Der Busfahrer schaltete die Warnblinkanlage nicht an. Die Schülerin versuchte hinter dem Bus die Straße zu überqueren und es kam zum Unfall.
Auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlte die KFZ Haftpflichtversicherung nur 30 %. Die Eltern klagten den Rest ein.
Das Gericht gab der Versicherung Recht, die argumentierte, dass auch ein zwölfjähriges Kind die Gefahr hätte erkennen müssen. Ein Kind in diesem Alter verfüge über die notwendige Einsichtsfähigkeit. Und damit über das Wissen, dass es mit erheblichen Gefahren verbunden ist, hinter einem Bus über die Straße zu gehen. So etwas sei nur mit der entsprechenden Vorsicht zu tun. Daher hätte die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 70 Prozent zu tragen. Der Busfahrer hätte allerdings nicht außerhalb der eigentlichen Haltestation halten dürfen. Auch der andere Autofahrer hätte früher reagieren können. Das sei aber bereits im Verschuldensanteil von 30 Prozent berücksichtigt.