Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass die Geschädigte einen Nutzungswillen hatte. Sie trage kein Mitverschulden an der langen Dauer des Nutzungsausfalls. Die verspätete Erstellung des Gutachtens war ihr nicht zuzurechnen, da sie unmittelbar nach dem Unfall den Auftrag erteilt habe und es sich um ein Sonderfahrzeug handelte
Auch der recht späte Beginn der Reparatur liege nicht im Verschulden der Geschädigten. Die Reparaturfirma habe ihre Leistungen von Vorschusszahlungen abhängig gemacht, welche die beklagte Versicherung jedoch nur zögerlich oder teilweise erbrachte. Die Geschädigte müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanziert habe, die Aufnahme eine Kredit sei ihr unzumutbar gewesen. Auf Rücklagen konnte die Geschädigte nicht zurückgreifen. Dass es deswegen, weil Ersatzteile beschafft werden mussten und Mitarbeiter der Reparaturfirma erkrankten, zu Verzögerungen bei der Reparatur kam, ist der Geschädigten nicht zur Last zu legen.
Die Geschädigte müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie sich zur Schadensminderung kein Interimsfahrzeug angeschafft habe. Dies sei angesichts der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten unzumutbar gewesen. Die Geschädigte musste auch nicht bei ihrem Arbeitgeber darauf drängen, dass ihr ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Eine Notreparatur sei aufgrund des vorliegenden Schadens nicht möglich gewesen.