Immobilienkauf: Verschweigen eines Doppelmordes keine Arglist

Urteil LG Coburg vom 06.10.2020, Az. 11 O 92/20

Das LG Coburg wies die Klage eines Immobilienkäufers ab, der sich arglistig getäuscht fühlte, da er vom Verkäufer nicht darauf hingewiesen wurde, dass 20 Jahre vor dem Kauf im Haus ein Doppelmord geschah

 

Es bestehe für den Verkäufer keine Aufklärungspflicht. Diese bestehe nur dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise einen entsprechenden Hinweis erwarten könne. Grundsätzlich könnten solöche Umstände durchaus so bedeutsam sein, dass eine Aufklärung erwartet werden könne. Jedoch bestehe eine soilche Pflicht nicht unbegrenzt, jedenfalls nicht bei einem Mord der 20 Jahr ezurückliegt. Im Laufe der Zeit sei ein solches Ereignis immer unbedeutender für eine Kaufentscheidung.

 

Außerdem fehle es an einem Vortrag des Klägers, dass er das Objekt nicht erworben hätte, wenn vorher darüber aufgeklärt worden wäre. Damit fehle eine Voraussetzung für eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistigem Verschweigen des Doppelmordes.